"Das Wochenende der O" / "Sommertage bei Passau"  » Vertragsbedingungen

1. Der Abschluss des Vertrages

a: Der Vertrag kommt zustande mit O-Event, Hart und Weber GmbH, Inntalstr. 11, 83059 Brannenburg, DE203086555, GF: Tom Weber, HRG: Traunstein. Der Vertrag muss schriftlich mit unseren Formularen (Anmeldung und Bestätigung) abgeschlossen werden. Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche müssen schriftlich erfasst werden. 

b: Der Restbetrag ist auf Anforderung bis spätestens 4 Wochen vor Eventbeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Vertragsunterlagen zu zahlen.

c: Vertragsabschlüsse innerhalb von 4 Wochen vor Eventbeginn verpflichten den Gast zur sofortigen Zahlung des gesamten Preises gegen Aushändigung der Eventunterlagen im Sinne des § 651 k BGB.

2. Unsere Leistungen

a: Unsere vertraglichen Leistungen richten sich nach der verbindlichen Leistungsbeschreibung (Katalog/Prospekt/Homepage) sowie den Eventunterlagen, insbesondere der Anmeldung und Bestätigung.

b: Nebenabreden, besondere Vereinbarungen, vereinbarte Sonderwünsche des Gastes sind in die Anmeldung und insbesondere in die Bestätigung aufzunehmen. Auf Ziff. 1a dieser Bedingungen wird Bezug genommen.
 
3. Preisänderungen

a: Wir können 4 Monate nach Vertragsschluss Preiserhöhungen bis zu 5% des Gesamteventpreises verlangen, wenn sich nach Vertragsabschluss nachweisbar und unvorhergesehen die Preise der Leistungsträger, insbesondere die Beförderungskosten, die Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen-, Flughafen- oder Einreisegebühren erhöht haben oder für die betreffende Reise geltende Wechselkursänderungen eingetreten sind.

c: Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Eventtermin verlangt werden. Eine zulässige Preisänderung einer wesentlichen Vertragsleistung hat der Veranstalter dem Teilnehmer unverzüglich nach Kenntnis von dem Preiserhöhungsgrund zu erklären.

c: Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5 % des Gesamtpreises kann der Teilnehmer kostenlos zurücktreten oder statt dessen die Teilnahme an einem mindestens gleichwertigen anderen Event verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, ein solches Event aus seinem Angebot anzubieten.

d: Die Rechte nach Ziff. 4 c hat der Teilnehmer unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.

4. Leistungsänderungen

a: Änderungen und Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden sind nur gestattet soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt des gebuchten Events nicht beinträchtigen.

5. Rücktritt des Kunden

a: Der Kunde ist berechtigt, jederzeit vor Eventbeginn vom Vertrag zurückzutreten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung bei uns. Die Erklärung per E-Mail wird empfohlen. Bei einem Rücktritt haben wir Anspruch auf eine angemessene Entschädigung gemäß § 651 i BGB. Ausschlaggebend für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Beginns der ersten vertraglichen Leistung. Dieser Zeitpunkt gilt auch für alle weiteren Leistungen als Eventeintrittsdatum

b: Wir machen von der Möglichkeit Gebrauch, den uns zustehenden Entschädigungsanspruch unter Berücksichtigung von § 651 h (3) BGB zu pauschalieren. Diese Entschädigungssätze geben wir wie folgt bekannt:


bis 3 Monate vor Eventbeginn 5% der Gesamt-Buchungssumme 
bis zum 30. Tag vor Eventbeginn 25% der Gesamt-Buchungssumme (=Hotel/Verpflegungspreis + Eventpreis)
ab 29. – 22. Tag vor Eventbeginn 30% der Gesamt-Buchungssumme (=Hotel/Verpflegungspreis + Eventpreis)
ab 21. – 15. Tag vor Eventbeginn 40% der Gesamt-Buchungssumme (=Hotel/Verpflegungspreis + Eventpreis)
ab 14. – 7. Tag vor Eventbeginn 55% der Gesamt-Buchungssumme (=Hotel/Verpflegungspreis + Eventpreis)
ab 6. – 4. Tag vor Eventbeginn 70% der Gesamt-Buchungssumme (=Hotel/Verpflegungspreis + Eventpreis)
ab dem 3. Tag vor Eventbeginn 80% der Gesamt-Buchungssumme (=Hotel/Verpflegungspreis + Eventpreis)
 
6. Eventabbruch

Wird das Event infolge eines Umstandes abgebrochen, der in die Sphäre des Teilnehmers liegt (z.B. Krankheit), so ist der Veranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung aufgesparter Aufwendungen zu erreichen. Dies gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

7. Störung durch den Teilnehmer
Der Veranstalter kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Teilnehmer trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Veranstalter und/oder die Teilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch wenn der Teilnehmer sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter steht in diesem Falle der Eventpreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Leistung/en ergeben. Schadenersatzansprüche im Übrigen bleiben unberührt.

8. Mindestteilnehmerzahl

a: Bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl von 22 Personen pro Event kann der Veranstalter bis 7 Tage vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten.

b: Der Veranstalter wird dem Teilnehmern die Erklärung nach Ziff,. 11a ) unverzüglich nach Kenntnis der nicht erreichten Teilnehmerzahl zugehen lassen.

c: Der Teilnehmer kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Teilnehmer aus seinem Angebot anzubieten.

d: Der Teilnehmer hat sein Recht nach Ziff. 11 c) dem Veranstalter gegenüber unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Veranstalters geltend zu machen.

e : Macht der Teilnehmer nicht von seinem Recht nach Ziff. 11 c) Gebrauch, so ist der von dem Teilnehmer gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.

9. Kündigung infolge höherer Gewalt

a: Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Länderrechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung oder Unbewohnbarkeit von Unterkünften oder die gleichgewichtigen Fälle berechtigen beide Teile allein der Maßgabe dieser Vorschriften zur Kündigung.

b: Im Falle der Kündigung kann der Veranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Eventleistungen eine nach § 471 des BGB zu bemessende Entschädigung verlangen.

c: Der Veranstalter ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

d: Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit diese im Vertrag mit umfasst ist, tragen die Parteien je zur Hälfte. Die übrigen Mehrkosten hat der Teilnehmer zu tragen.

10. Gewährleistung und Abhilfe

a: Sind die Eventleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Teilnehmer Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Eventmangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.

b: Der Teilnehmer kann eine Herabsetzung des Eventpreises verlangen, wenn er den oder die Eventmängel bei dem Veranstalter anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem Veranstalter unzumutbar machen. Unterlässt der Teilnehmer schuldhaft die Mängelanzeige so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Eventpreises zu.

c: Ist das Event mangelhaft und leistet der Veranstalter nicht innerhalb der von Teilnehmern bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Teilnehmer auch selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Anwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Veranstalter die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Teilnehmers die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.

d: Wir das Event durch einen Mangel erheblich beeinträchtig, so kann der Teilnehmer eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der Teilnehmer den Vertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Teilnehmers gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Teilnehmer das Event infolge eines Mangels aus wichtigem und dem Veranstalter erkennbarem Grunde nicht zumutbar ist.

e: Bei berechtigter Kündigung kann der Veranstalter für erbrachte oder zur Beendigung des Events noch zu erbringende Eventleistung eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Eventleistungen sowie der Gesamtreisepreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Eventleistungen maßgeblich (vgl. § 471 des BGB). Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Eventleistungen für den Teilnehmern kein Interesse haben. Der
Veranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Vertrag mit umfasst, so hat der Veranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.
f: Der Teilnehmer kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat.



11. Mitwirkungspflicht des Teilnehmers
Der Teilnehmer ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten. Die Ziffern 10 und 13 sind zu beachten. Der vorgeschriebene Dresscode einer Veranstaltung ist einzuhalten, sonst wird auch mit bezahltem Ticket kein Zutritt gewährt, das Ticket nicht erstattet.

12. Haftungsbeschränkung

a: Die Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.

aa: So weit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder

ab: wenn der Veranstalter für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

b: Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Eventleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Veranstalter gegenüber dem Teilnehmer auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.

c: Für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Veranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Personenschäden bis Euro 50.000,- je Kunde und Reise. Reisegepäck ist nicht mitversichert. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- oder Eventgepäckversicherung empfohlen.

13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

a: Ansprüche wegen mangelhafter Eventleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und wegen Verletzung der Nebenpflichten hat der Teilnehmer innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung des Events gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Teilnehmer eine genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.

b: Ansprüche des Teilnehmers wegen mangelhafter Eventleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit oder der Verletzung der Nebenpflichten verjähren in sechs Monaten nach dem vertraglich vorgesehenem Reiseende.

c: Macht der Teilnehmer nach vertraglich vorgesehenem Reiseende Ansprüche innerhalb eines Monats geltend, so ist die Verjährung so lange gehemmt, bis der Veranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.

14. Gerichtsstand

a: Der Teilnehmer kann den Veranstalter an dessen Sitz verklagen (hier 83098 Brannenburg)

b: Für Klagen des Veranstalters gegen den Teilnehmer ist der Wohnsitz des Teilnehmern maßgeblich, es sei denn das die Klage sich gegen Vollkaufleute oder Personen richtet, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesem Fall ist der Sitz des Veranstalters maßgeblich.

15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit des Vertrags im Übrigen.
 
Reiserücktrittsversicherung 

Wir empfehlen ausdrücklich die Buchung einer externen Reiserücktrittsversicherung, da es bei Stornierung der Eventreise zu hohen Stornokosten (bis zu 100%) kommen kann, d.h. keine Rückerstattung erfolgt.