Die AGB´s für Eventreisen nach Österreich

Eventreisen nach Österreich » AGB´s und Reisebedingungen

1. Der Abschluss des Reisevertrags

a: Der Reisevertrag kommt zustande mit O-Event, Hart und Weber GmbH, Inntalstr. 11, 83059 Brannenburg, UID-Nr. DE 812 517 316, GF: Tom Weber, HRG: Traunstein. Der Reisevertrag muß schriftlich mit unseren Formularen (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) abgeschlossen werden. Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche müssen schriftlich erfasst werden. 

b: Der Restbetrag ist auf Anforderung bis spätestens 4 Wochen vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen zu zahlen.

c: Vertragsabschlüsse innerhalb von 4 Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises gegen Aushändigung der Reiseunterlagen im Sinne des § 651 k BGB.

3. Unsere Leistungen

a: Unsere vertraglichen Leistungen richten sich nach der verbindlichen Leistungsbeschreibung (Katalog/Prospekt/Homepage) sowie den Reiseunterlagen, insbesondere der Reiseanmeldung und Reisebestätigung.

b: Nebenabreden, besondere Vereinbarungen, vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden sind in die Reiseanmeldung und insbesondere in die Reisebestätigung aufzunehmen. Auf Ziff. 1a dieser Bedingungen wird Bezug genommen.

4. Preisänderungen

a: Wir können 4 Monate nach Vertragsschluss Preiserhöhungen bis zu 5% des Gesamtreisepreises verlangen, wenn sich nach Vertragsabschluss nachweisbar und unvorhergesehen die Preise der Leistungsträger, insbesondere die Beförderungskosten, die Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen-, Flughafen- oder Einreisegebühren erhöht haben oder für die betreffende Reise geltende Wechselkursänderungen eingetreten sind.

c: Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine zulässige Preisänderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Preiserhöhungsgrund zu erklären.

c: Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5 % des Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder statt dessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise aus seinem Angebot anzubieten.

d: Die Rechte nach Ziff. 4 c hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.

5. Leistungsänderungen

a: Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden sind nur gestattet soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beinträchtigen.

6. Rücktritt des Kunden

a: Der Kunde ist berechtigt, jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurückzutreten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung bei uns. Die Erklärung per E-Mail wird empfohlen. Bei einem Rücktritt haben wir Anspruch auf eine angemessene Entschädigung gemäß § 651 i BGB. Ausschlaggebend für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Beginns der ersten vertraglichen Leistung. Dieser Zeitpunkt gilt auch für alle weiteren Leistungen als Reisantrittsdatum

b: Wir machen von der Möglichkeit Gebrauch, den uns zustehenden Entschädigungsanspruch unter Berücksichtigung von § 651 i (3) BGB zu pauschalieren. Diese Entschädigungssätze geben wir wie folgt bekannt:

bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 25%
ab 29. – 22. Tag vor Reisebeginn 30%
ab 21. – 15. Tag vor Reisebeginn 40%
ab 14. – 10. Tag vor Reisebeginn 55%
ab 9. – 7. Tag vor Reisebeginn 75%
ab 6. – 4. Tag vor Reisebeginn 85%
ab 3. Tag vor Reisebeginn bis Reiseantritt 100%

des Reisepreises.

7. Reiseabbruch

Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in die Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung aufgesparter Aufwendungen zu erreichen. Dies gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Wir empfehlen aber den Abschluß einer Reiserücktritts-Versicherung

8. Störung durch den Reisenden
 
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält,. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Falle der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung/en ergeben. Schadenersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt.

9. Mindestteilnehmerzahl

a: Bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl von 22 Personen pro Reise kann der Veranstalter bis 7 Tage vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten.

b: Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziff,. 11a ) unverzüglich nach Kenntnis der nicht erreichten Teilnehmerzahl zugehen lassen.

c: Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

d: Der Reisende hat sein Recht nach Ziff. 11 c) dem Reiseveranstalter gegenüber unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Reiseveranstalters geltend zu machen.

e : Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziff. 11 c) Gebrauch, so ist der von dem Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.

10. Kündigung infolge höherer Gewalt

a: Erschwerung, Gefährdung oder Beinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Länderrechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung oder Unbewohnbarkeit von Unterkünften oder die gleichgewichtigen Fälle berechtigen beide Teile allein der Maßgabe dieser Vorschriften zur Kündigung.

b: Im Falle der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 471 des BGB zu bemessende Entschädigung verlangen.

c: Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

d: Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit diese im Vertrag mit umfasst ist, tragen die Parteien je zur Hälfte. Die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.

11. Gewährleistung und Abhilfe

a: Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnissmässigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.

b: Der Reisende kann eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen wenn er den oder die Reisemängel bei dem Reiseleiter, oder falls ein Reiseleiter nicht erreichbar ist, bei dem Reiseveranstalter direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.

c: Ist die Reise mangelhaft und leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb der von Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Anwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.

d: Wir die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtig, so kann der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und dem Reiseveranstalter erkennbarem Grunde nicht zumutbar ist.

e: Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistung eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtreisepreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl. § 471 des BGB). Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse haben. Der Reiseveranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Reisevertrag mit umfasst, so hat der Reiseveranstalter

f: Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
 
12. Mitwirkungspflicht des Reisenden
Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten. Die Ziffern 10 und 13 sind zu beachten. Der vorgeschriebene Dresscode einer Veranstaltung ist einzuhalten, sonst wird auch mit bezahltem Ticket kein Zutritt gewährt, das Ticket nicht erstattet.

13. Haftungsbeschränkung

a: Die Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.

aa: soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder

ab: wenn der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

b: Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.

c: Für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Personenschäden bis Euro 50.000,- je Kunde und Reise. Reisegepäck ist nicht mitversichert. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- oder Reisegepäckversicherung empfohlen.

14. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

a: Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und wegen Verletzung der Nebenpflichten hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende eine genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.

b: Ansprüche des Reisenden wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit oder der Verletzung der Nebenpflichten verjähren in sechs Monaten nach dem vertraglich vorgesehenem Reiseende.

c: Macht der Reisende nach vertraglich vorgesehenem Reiseende Ansprüche innerhalb eines Monats geltend, so ist die Verjährung solange gehemmt, bis der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.

15. Gerichtstand

a: Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen (hier 83098 Brannenburg)

b: Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn das die Klage sich gegen Vollkaufleute oder Personen richtet, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesem Fall ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.

16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrags im übrigen.
 
Reiserücktrittsversicherung 

Wir empfehlen ausdrücklich die Buchung einer externen Reiserücktrittsversicherung, da es bei Stornierung der Eventreise zu hohen Stornokosten (bis zu 100%) kommen kann, d.h. keine Rückerstattung erfolgt. Eine Reiserücktrittsversicherung können Sie z.B. hier buchen: Bitte hier klicken